AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Tobex AG

 

  1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen sind ein Bestandteil der Offerte und Auftragsbestätigung.

Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten). Anderslautende Bedingungen sind bei Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich (schriftlich) festzuhalten.

  1. Preise / Verbindlichkeiten

Die Gültigkeit der Offerten beträgt 6 Wochen ab Offertdatum.

Alle Angaben in Katalogen, Listen, Offerten und Massskizzen sind unverbindlich.

Die Preise verstehen sich netto.

  1. Auftragsbestimmungen

Dem Kunden zugestellt Auftragsbestätigungen sowie vom Kunden visierte Ausführungspläne gelten als verbindlich. Begründete Änderungswünsche oder Annulationen werden soweit als möglich berücksichtigt. Die Mehrkosten hat der Auftraggeber zu übernehmen.

Überschreitet durch Verschulden des Auftraggebers die Ausführung eines Auftrags das festgelegte Datum, können dem Auftraggeber Umtriebe, Teuerungszuschläge etc. in Rechnung gestellt werden.

  1. Lieferung

Es sind nur Lieferungen innerhalb der Schweiz und Liechtenstein möglich.

Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau.

Die Firma ist bemüht, die Liefertermine einzuhalten. Die Angabe der Liefertermine erfolgt jedoch unverbindlich. Jegliche Schadenersatzforderungen oder Vertragsrücktritte aufgrund Nichtein-haltung von Lieferterminen werden abgelehnt.

Bei Materiallieferungen ist die Zufahrt zu gewährleisten. Andernfalls hat der Auftraggeber zusätzliche Kosten zu tragen.

  1. Warenkontrolle

Der Käufer hat die Ware unmittelbar bei Übernahme zu prüfen. Allfällige Transportschäden sind dem Überbringer sofort mitzuteilen.

Allfällige Beanstandungen haben innert 5 Tagen schriftlich an die TOBEX AG zu erfolgen.

Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Ober­flächenbeschaffenheit, von Gewicht und Farbe, und generell alle von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.

Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut, respektive weiterverarbeitet werden. Ansonsten gilt sie als genehmigt.

Zuviel oder falsch bestellte Ware kann in der Regel nicht zurückgenommen werden.

Für Schäden, die auf Besonderheiten der Umwelt und/oder auf unsachgemässe Reinigung zurückzuführen sind, wird jede Haftung abgelehnt.

  1. Spezielle Vereinbarungen

Folgende Leistungen sind nur dann inbegriffen, wenn sie im Leistungsverzeichnis ausdrücklich verlangt und beschrieben sind:

Demontage von bestehenden Anlagen / Reinigung der gelieferten und montierten Materialien / Abfallentsorgung und Recyclinggebühren

  1. Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Rechnungen innert 20 Tagen netto ab dem Rechnungs­datum zu begleichen. Für nicht vertragsgemässe Zahlungen wird ein Verzugszins
(OR Art. 104) auf die fällige Summe verrechnet.

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferte Ware bleibt so lange Eigentum der TOBEX AG, bis der Abnehmer alle Forderungen erfüllt hat. Bei Zahlungseinstellung sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware aus früheren Lieferungen zurückzuholen.

  1. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen

Alle Lieferungen erfolgen ausschliesslich aufgrund vorher festgelegter Verkaufs- und Liefer-bedingungen, welche durch die Auftragserteilung ausdrücklich als anerkannt gelten. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die TOBEX AG.

  1. Sonstiges

Abgeschlossene Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen Schweizer Recht.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Die TOBEX AG behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit zu ändern.

 

Geschäftsbedingungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten

  1. Allgemeines

Vom Kunden visierte Auftragsbestätigungen und Ausführungspläne gelten als verbindlich. Begründete Änderungswünsche oder Annulationen werden soweit möglich berücksichtigt. Die Mehrkosten hat der Auftraggeber zu übernehmen.

Unterzeichnete Arbeitsrapporte gelten als akzeptiert und verbindlich.

  1. Verrechnungs-Ansätze

Reise und Wartezeiten werden wie Arbeitszeit verrechnet.

Arbeitszeit von MO bis FR ab 18.00 Uhr wird mit einem Pikett-Zuschlag von mind. 25 % berechnet.

Samstagarbeit sowie Nachtarbeit (20.00 – 06.00 Uhr) wird mit einem Pikett-Zuschlag von
mind. 50 % berechnet.

Ebenfalls Sonntagsarbeit wird mit einem Pikett-Zuschlag von 100% berechnet.

Pro Arbeitsstunde/Auftrag wird ein Pauschalbeitrag für Klein- und Verbrauchsmaterial verrechnet.

  1. Garantie

Die Garantie beträgt nach SIA-Norm zwei Jahre ab Rechnungsdatum. Abweichungen sind aufgrund von Garantievorgaben der Lieferanten möglich.

Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantie auf das Material.

Nicht unter Garantie fallen Mängel, die auf grobfahrlässige Behandlung, Schäden durch Sturm oder Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung. Ebenfalls leichtere Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Reinigungsschäden sowie das Ersetzen von Bestandteilen, die einem normalen Verschleiss unterliegen.

Galvanisch verzinkte Eisenbleche haben eine der SIA-Norm entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.

Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Bauteilen bauseits gewährleistet sein, wobei allfällige Gerüstungen oder Hebemittel nach SUVA- oder baupolizeilichen Vorschriften auf Kosten und Verantwortung bauseits zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie, deren Kosten werden nicht übernommen.

Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.